Satzungen
I. Name, Aufgabe, Sitz
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Der Verein trägt den Namen "Verein für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung" und wird kurz "Bodenseegeschichtsverein" genannt. Er stellt sich die Aufgabe, Freunde der Geschichte und Natur unabhängig von der staatlichen Gliederung zusammenzuschließen, um die Erforschung des Bodenseegebietes zu fördern, gewonnenes Wissen zu verbreiten und schutzwürdige Denkmäler zu erhalten. Er verfolgt dabei ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
Sein juristischer Sitz ist Friedrichshafen und er ist er nach deutschem Recht im Vereinsregister des Amtsgerichts Tettnang unter V. R. Nummer 22 eingetragen.
II. Tätigkeit
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Der Verein sucht seine Aufgabe durch eigene Tätigkeit sowie Anregungen und Förderung zu erfüllen, insbesondere durch
bullet Herstellung persönlicher Verbindungen über die Regionen und Staaten hinaus bei Tagungen und Fahrten;
bullet Kennenlernen des ganzen Bodenseeraumes bei Veranstaltungen in dessen Uferlandschaften;
bullet Herausgabe von regelmäßig oder einmalig erscheinenden Veröffentlichungen über Natur und Geschichte des Bodenseeraumes, im besonderen der "Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung";
bullet Förderung der wissenschaftlichen Bibliotheken, insbesondere der Bodenseebibliothek in Friedrichshafen;
bullet Eintreten für die Erhaltung von Natur- und Kulturdenkmälern des Bodenseegebietes;
bullet Verbreitung der Erkenntnisse neuer Forschungen und der Arbeiten wissenschaftlicher Institute;
bullet Anregung und Förderung von Unternehmungen, die im Aufgabenbereich des Vereins liegen und über seine eigenen Kräfte hinausgehen.
Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben vorübergehende oder dauernde Verbindungen mit örtlichen Vereinigungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, eingehen und landschaftliche Gruppen mit eigener Tätigkeit bilden.
III. Mitgliedschaft
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Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft entsteht mit der Aufnahme durch den Vorstand. Sie endet durch eigenes Begehren am Ende des laufenden Kalenderjahres, infolge von Entlassung durch den Vorstand bei wiederholter Nichterfüllung der Mitgliedspflichten oder wegen einer Betätigung, die gegen die Vereinsaufgabe verstößt.
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Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie können an allen Veranstaltungen teilnehmen und haben in geschäftlichen Sitzungen gleiches Stimm- und Wahlrecht. Sie erhalten die Veröffentlichungen des Vereins unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis.
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Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, der von der Hauptversammlung bestimmt wird. Wird kein neuer Beschluss gefasst, so gilt der Betrag des Vorjahres. Die Hauptversammlung kann den Mitgliedsbeitrag der Kollektivmitglieder (juristische Körperschaften, Unternehmungen, Institute) höher ansetzen als den der natürlichen Personen. Jedem Mitglied steht es frei, seinen persönlichen Beitrag zu erhöhen. Der Vorstand ist befugt, in besonderen Fällen den Beitrag herabzusetzen oder auf ihn zu verzichten.
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Sofern sich innerhalb des Vereins landschaftliche Gruppen bilden, die eine eigene Tätigkeit in seinem Sinne entfalten, ist es statthaft, von deren Mitgliedern noch einen besonderen Beitrag zu erheben
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Wer die Erforschung des Bodenseegebietes in hervorragender Weise gefördert oder sich um den Verein in außergewöhnlichem Maße verdient gemacht hat, kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ein Ehrenmitglied hat die gleichen Rechte wie jedes andere Mitglied, ist aber von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.
IV. Organe des Vereins
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Die Organe des Vereins sind:
· Die Hauptversammlung,
· der Vorstand, dessen Geschäftsleitung und Ausschüsse,
· die Leiter landschaftlich-örtlicher Gruppen,
· die Rechnungsprüfer.
V. Hauptversammlung
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Der Verein hält jedes Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ab, die aus einem geschäftlichen und einem wissenschaftlichen Teil besteht. Das Hauptgewicht der Versammlung fällt auf die wissenschaftlichen Vorträge und den Besuch von Kultur- und Naturdenkmälern.
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Zu jeder Hauptversammlung sind alle Mitglieder schriftlich einzuladen. Die Einladung soll mindestens zehn Tage vorher in deren Besitz sein und hat alle Geschäfte aufzuführen.
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Der Hauptversammlung sind vorbehalten:
bullet die Genehmigung des Jahresberichtes,
bullet die Genehmigung der Jahresrechnung,
bullet die Wahlen von Vorstand und Rechnungsprüfern,
bullet alle Satzungsänderungen,
bullet die Festsetzung des Jahresbeitrages,
bullet die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
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Über Gegenstände von finanzieller und grundsätzlicher Tragweite, die den Mitgliedern nicht in der Einladung angekündigt worden ist, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden. Anträge von Mitgliedern sind mindestens fünf Tage vor der Versammlung dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
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Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel durch offenes Handmehr. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn mindestens zehn Mitglieder es verlangen.
Entscheidend ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei gleicher Stimmenzahl hat der Präsident den Stichentscheid.
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über den Verlauf der Hauptversammlung wird vom Schriftführer ein Protokoll angefertigt und vom Präsidenten gegengezeichnet.
VI. Vorstand, Geschäftsleitung, Ausschüsse
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Zur Leitung des Vereins bestellt die Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren einen Vorstand, bestehend aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Kassier, dem Schriftleiter und sechs bis zwölf Beisitzern.
Im Gesamtvorstand sollen die Gebiete der beiden historischen Teile von Baden-Württemberg, Bayern, Vorarlberg, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Appenzell und dem Fürstentum Liechtenstein mit mindestens einer Person vertreten sein.
Präsident und Schriftführer sollen womöglich dem gleichen, der Vizepräsident einem anderen Uferstaat angehören.
Im Vorstand müssen Vertreter der Geschichte und der Naturwissenschaften sitzen.
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Den Präsidenten wählt die Hauptversammlung. Die übrigen Ämter verteilt der Vorstand in der ersten Sitzung nach der Wahl.
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Der Präsident leitet die Tätigkeit des Vereins und führt den Vorsitz in den Vorstandssitzungen und in der Hauptversammlung. Er vertritt den Verein nach aussen.
Der Verein wird nach aussen durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten je einzeln vertreten. Im Innenverhältnis darf der Vizepräsident den Präsidenten nur im Falle von dessen Verhinderung vertreten.
Der Schriftführer erstellt die Protokolle und Berichte. Zusammen mit Präsident und Vizepräsident führt er den schriftlichen Verkehr des Vereins.
Der Kassier verwaltet die Kasse und erstellt die Jahresrechnung. Diese wird von den Rechnungsprüfern geprüft und vom Vorstand der Hauptversammlung zur Genehmigung unterbreitet.
Der Schriftleiter gestaltet das Jahresheft der Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung und steht dem Redaktionsausschuss vor, der sämtliche Veröffentlichungen betreut.
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Präsident, Vizepräsident, Schriftführer, Kassier und Schriftleiter bilden die Geschäftsleitung und können bei Bedarf für sich tagen, um laufende Geschäfte gemäss den Beschlüssen des Gesamtvorstandes zu erledigen.
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Zur Vorbereitung und Durchführung dauernder oder einmaliger Aufgaben des Vereins kann der Vorstand Ausschüsse dauernden oder vorübergehenden Charakters bilden. Jeder Ausschuss wird von einem Vorstandsmitglied präsidiert. Die Zahl der weiteren Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören müssen, richtet sich nach der Aufgabe.
VII. Die landschaftlichen Gruppen
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Um seine Aufgabe im ganzen Bodenseegebiet zu erfüllen, kann der Verein landschaftlich-örtliche Gruppen bilden.
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Die landschaftlich-örtlichen Gruppen regeln ihre Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Vorstand.
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Die landschaftlichen Gruppen können für ihre Auslagen eine besondere Kasse führen, die zusammen mit der Vereinsrechnung geprüft und abgenommen wird.
VIII. Rechnungsprüfer
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Zugleich mit dem Vorstand und auf dieselbe Amtsdauer wählt die Hauptversammlung zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Hauptversammlung schriftlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Kontrolle.
IX. Bibliothek
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Der Verein fördert die Bodenseebibliothek in Friedrichshafen durch Überweisung aller Tauschschriften aus dem Bodenseeraum und den benachbarten Landschaften und der Bücher, die sich auf diese Gebiete beziehen. Als Gegenleistung erhalten die Mitglieder das Recht, Bücher aus der Bibliothek gegen bloße Vergütung der Versandspesen zu entlehnen.
Die übrigen Tauschschriften bleiben einer wissenschaftlichen Bibliothek im deutschen Bodenseebereich vorbehalten.
X. Auflösung des Vereins
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Auflösung des Vereins kann nur durch einen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erscheinenden Mitglieder gefassten Beschluss einer Hauptversammlung erfolgen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes gehen die Vereinsbibliothek (Bodenseebibliothek) und das Vereinsvermögen zur Erhaltung und Ergänzung der Bodenseebibliothek in das Eigentum der Stadt Friedrichshafen über.
Diese Satzungen sind an der Hauptversammlung vom 13. Juni 1965 in Meersburg angenommen und nachfolgend durch die Beschlüsse mehrerer Mitgliederversammlungen ergänzt worden.
Sie treten an die Stelle der Satzungen vom 25. Juni 1951.
Textfassung nach dem Abdruck in den "Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung" Heft 118 (2000), S. 303-307.
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